5.2.2. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 22'320.95. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und keine besondere Bedeutung. Zudem ist von einem – aufgrund des Parallelverfahrens 3-RV.2021.57 – eher geringen erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 2'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Nachsteuerverfügung vom 20. November 2020 und der Einspracheentscheid vom 26. März 2021 ersatzlos aufgehoben.