Das Nachsteuerverfahren beruht damit nicht auf einer neuen Tatsache. Folglich ist die Nachsteuerveranlagung in formeller Hinsicht zu Unrecht erfolgt. - 11 - 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die Nachsteuerverfügung vom 20. November 2020 für die direkte Bundessteuer 2009 und der Einspracheentscheid vom 26. März 2021 sind aufzuheben. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass – hätte eine neue Tatsache vorgelegen – die von den Beschwerdeführern pflichtwidrig nicht deklarierte geldwerte Leistung mit einer Nachsteuer zu erfassen gewesen wäre.