Veranlagungsbehörde nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn sie nicht rechtzeitig in den Besitz einer Information gelange, welche die steuerpflichtige Person von sich aus bekanntzugeben verpflichtet gewesen wäre. Dem sei entgegenzuhalten, dass die steuerpflichtige Person keine Kenntnis von einer geldwerten Leistung gehabt habe, da auf der Ebene der juristischen Personen selbst die Steuerbehörden keine verdeckte Vorteilszuwendung festgestellt hätten. Folglich habe der Beschwerdeführer der Steuerbehörde gar nichts melden können.