2.2. Die Beschwerdeführer liessen in ihrer Einsprache und in der Beschwerde entgegnen, das KStA stütze sich lediglich darauf, dass der steuerpflichtige Aktionär eine allfällige geldwerte Leistung vor der Transaktion hätte offenlegen und zugleich ein Gesuch um Anwendung der modifizierten Dreieckstheorie hätte stellen müssen. Demzufolge werde dem Beschwerdeführer einzig eine fehlende Formalität im Sinne einer Antragsstellung um Zulassung der modifizierten Dreieckstheorie angelastet. Dies sei überspitzter Formalismus seitens des KStA.