Da der zuständige Steuerrevisor des KStA JP den erwähnten Sachverhalt im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens 2009 bei der E. AG nicht habe feststellen können, sei eine Meldung betreffend geldwerte Leistung – infolge Vorteilszuwendung an eine Schwestergesellschaft – an die für die Veranlagung der Beschwerdeführer zuständige Steuerkommission Q. ausgeblieben. Da die Beschwerdeführer die fragliche geldwerte Leistung der E. AG in deren Steuererklärung 2009 nicht deklariert hätten, sei ihre Steuerveranlagung 2009 entsprechend unvollständig ausgefallen.