Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 8. Das KStA beantragt die Abweisung der Beschwerde. 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Steuererklärungen 2009 der E. AG und der F. vom Kantonalen Steueramt, Sektion juristische Personen (nachfolgend: KStA JP) einverlangt und zu den Akten genommen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde betrifft Nachsteuern zur direkten Bundessteuer 2009. Massgebend ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).