5. Gegen die Nachsteuerverfügung vom 20. November 2020 liessen B. und A. mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 Einsprache erheben. Sie beantragten, "1. Die Nachsteuerverfügungen vom 20. November 2020 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2009 seien aufzuheben und; 2. auf die Erhebung von Nachsteuern betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2009 sei zu verzichten." -3- 6. Mit Entscheid vom 26. März 2021 wurde die Einsprache abgewiesen.