{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2021-4_2023-01-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8467", "Checksum": "7c27871a591c9601457aa52cd974d57e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.01.2023 3-BB.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:58", "Checksum": "2efd30c16e49eaa9dd6dca9d7c8b7eb2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.01.2023 3-BB.2021.4\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2021.4\nP 13\n\nUrteil vom 26. Januar 2023\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Senn\nRichter Wick\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\nbeide vertreten durch Aegerter + Brändle, AG für Steuer- und Wirtschaftsberatung, Zürcherstrasse 82, 8640 Rapperswil SG\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nGeschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 26. März 2021\nbetreffend direkte Bundessteuer 2009; Nachsteuern\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nGestützt auf eine Meldung des Kantonalen Steueramtes, Natürliche Personen (nachfolgend: KStA NP), wonach B. und A. einen Beteiligungsertrag\nnicht deklariert hätten, eröffnete das Kantonale Steueramt, Sektion\nRechtsdienst, Nachsteuern und Bussen (nachfolgend: KStA), mit\nSchreiben vom 29. August 2019 ein Nachsteuerverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2009. B. und A. wurde bis zum 30. September 2019\ndie Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme sowie Unterlagen\neinzureichen.\n\n1.2.\nInnert erstreckter Frist liessen B. und A. eine Stellungnahme einreichen.\n\n2.\nMit Schreiben vom 10. März 2020 hielt das KStA am Nachsteuerverfahren\nfest und schlug B. und A. wunschgemäss diverse Besprechungstermine\nvor.\n\n3.\nAm 4. November 2020 fand eine (telefonische) Besprechung des KStA mit\nder Vertreterin von B. und A. statt.\n\n4.\nMit Verfügung vom 20. November 2020 setzte das KStA die Nachsteuern\nder direkten Bundessteuer 2009 von B. und A. auf CHF 22'320.95 (inklusive Verzugszinsen) fest. Dabei wurde die \"verdeckte Gewinnausschüttung\nE. AG\" von CHF 226'200.00 zum Einkommen hinzugerechnet. Das KStA\nverfügte ein korrigiertes steuerbares Einkommen von CHF 250'945.00 zum\nkorrigierten Gesamtsatz von CHF 250'945.00.\n\n5.\nGegen die Nachsteuerverfügung vom 20. November 2020 liessen B. und\nA. mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 Einsprache erheben. Sie\nbeantragten,\n\n\"1. Die Nachsteuerverfügungen vom 20. November 2020 betreffend die\nKantons- und Gemeindesteuern 2009 sowie betreffend die direkte\nBundessteuer 2009 seien aufzuheben und;\n\n2. auf die Erhebung von Nachsteuern betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2009\nsei zu verzichten.\"\n-3-\n\n6.\nMit Entscheid vom 26. März 2021 wurde die Einsprache abgewiesen.\n\n7.\nDen Einspracheentscheid vom 26. März 2021 (Zustellung am 27. März\n2021) liessen B. und A. mit Beschwerde vom 28. April 2021 (Postaufgabe\nam gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (im\nFolgenden: Spezialverwaltungsgericht), weiterziehen. Sie beantragten,\n\n\"1. die Einspracheentscheide vom 26. März 2021 seien aufzuheben;\n\n2. auf die Erhebung von Nachsteuern betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2009\nsei zu verzichten;\n\n3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurs- bzw.\nBeschwerdegegners.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n8.\nDas KStA beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n\n9.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Steuererklärungen 2009 der E. AG\nund der F. vom Kantonalen Steueramt, Sektion juristische Personen\n(nachfolgend: KStA JP) einverlangt und zu den Akten genommen.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft Nachsteuern zur direkten Bundessteuer 2009. Massgebend ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nDas KStA führte in der Nachsteuerverfügung aus, der Beschwerdeführer\nsei im Kalenderjahr 2009 zu 100 % an der E. AG, Q., und ebenfalls zu\n100 % an der F. AG, Q., beteiligt gewesen. Bei den beiden Gesellschaften\nhandle es sich somit um Schwestergesellschaften. Die E. AG habe im\nKalenderjahr 2009 754 m2 ihres Grundstückes Nr. aaa (Q.) unentgeltlich an\ndie F. AG abgetreten. Da dieser Übertrag entschädigungslos erfolgt sei,\nhabe es sowohl bei der E. AG als auch bei der F. AG keine Buchung\ngegeben. Der Verkehrswert des übertragenen Grundstückes habe sich\njedoch gemäss Schätzung des Kantonalen Steueramts, Sektion\nGrundstückschätzung, auf ca. CHF 300.00/m2, total somit auf rund\nCHF 226'200.00 belaufen. Da der zuständige Steuerrevisor des KStA JP\nden erwähnten Sachverhalt im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens 2009 bei der E. AG nicht habe feststellen können, sei eine\nMeldung betreffend geldwerte Leistung – infolge Vorteilszuwendung an\neine Schwestergesellschaft – an die für die Veranlagung der Beschwerdeführer zuständige Steuerkommission Q. ausgeblieben. Da die\nBeschwerdeführer die fragliche geldwerte Leistung der E. AG in deren\nSteuererklärung 2009 nicht deklariert hätten, sei ihre Steuerveranlagung\n2009 entsprechend unvollständig ausgefallen.\n\n"}