6.7. Im Ergebnis ist die verbuchte Abschreibung von CHF 48'463.00 nicht geschäftsmässig begründet. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG). - 26 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.