Insofern ist nicht ein Fortführungswert unter Berücksichtigung eines Ertragswertes für die Wertbestimmung massgeblich, sondern ein Liquidationswert (vgl. Kreisschreiben Nr. 28, Ziff. 3.6. "In Liquidation stehende Gesellschaften", [Rz 47 und 48]). Würde somit auf die von der Beschwerde- - 25 - führerin eingereichte Bewertung der D._____ AG abgestellt (Beschwerdebeilage 25), wäre von einem Substanzwert vom CHF 2'787'355.00 auszugehen. Bei einem Anteil von 1.835 % (8'000 von 435'700 Aktien) ergebe sich damit ein Wert der Aktien per 31. Dezember 2016 von CHF 51'448.00.