6.5. Das KStA und die Beschwerdeführerin hielten in der Vernehmlassung und in der Replik an den bisherigen Ausführungen fest. 6.6. 6.6.1. Für die Bewertung der Aktien der D._____ AG per Bilanzstichtag 31. Dezember 2016 kann im Grundsatz auf das Kreisschreiben Nr. 28 abgestellt werden. Eine amtliche Bewertung des Sitzkantons liegt nicht vor. 6.6.2. Zu berücksichtigen ist, dass die D._____ AG mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom tt.mm.jjjj aufgelöst wurde (Internetauszug aus dem Handelsregister vom 11. Oktober 2023).