Die Jahresrechnung 2016 sei durchaus für eine Bewertung geeignet. Notwendige Hinweise befänden sich im Anhang. Weitere Angaben zu den eigenen Aktien seien im Hinblick auf eine Unternehmensbewertung nicht not- - 24 - wendig. Aus den erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Protokoll der ordentlichen Generalversammlung 2016 mit Geschäftsleitungsbericht und konsolidierte Jahresrechnung 2016) ergäben sich keinerlei Hinweise auf irgendwelche stillen Reserven. In den Revisionsberichten werde ein Vorbehalt betreffend Werthaltigkeit der Finanzanlagen angebracht. Damit sei erstellt, dass keine stillen Reserven vorhanden seien.