Für die Bewertung der Beteiligung an der D._____ AG wurde unverändert das Kreisschreiben Nr. 28 als anwendbar erklärt. In der Steuerperiode 2013 habe die Beschwerdeführerin auf einen Weiterzug des Entscheides des Spezialverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 (3-RV.2013.137) verzichtet, weil die Gesellschaft damals ein positives Ergebnis ausgewiesen habe und der Geschäftsbericht zu den Erfolgsaussichten überaus positiv getönt habe, was sich ex post als falsch herausgestellt habe.