Die Beschwerdeführerin habe die verlangten Angaben betreffend die D._____ AG unverändert nicht vollständig eingereicht. Per 31. Dezember 2016 ergebe sich nach Abzug von eigenen Aktien ein Eigenkapital von CHF 1'775'475.00. Der Anteil der Beschwerdeführerin betrage CHF 32'000.00. Würden zudem die eigenen Aktien von der D._____ AG vernichtet, würde die Beteiligungsquote der Beschwerdeführerin und ihr Anteil am Eigenkapital wesentlich erhöht. Ohne konsolidierte Jahresrechnung 2016 lasse sich die wirtschaftliche Lage der D._____ AG aber nicht abschliessend beurteilen. Zudem müssten die stillen Reserven auf den Liegenschaften aufgedeckt werden.