Die im Jahr 2016 vorgenommene Abschreibung um CHF 48'463.00 auf CHF 19'018.45 sei nicht akzeptiert worden. Die Beschwerdeführerin habe zu Unrecht ausführen lassen, dass die Aktienbewertung gemäss dem Kreisschreiben Nr. 28 für die 8'000 Aktien einen Wert von CHF 11'942.00 ergebe, da keine stillen Reserven berücksichtigt worden seien. Eine Bewertung könne nicht alleine nach dem Kreisschreiben Nr. 28 vorgenommen werden. So gehe es nicht um die Anwendung des Kreisschreibens Nr. 28 zu Zwecken der Vermögenssteuer, sondern um die Bewertung einer Beteiligung.