6.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde ausgeführt, die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der D._____ AG von 8'000 Aktien (Beteiligung von 1.83 %) mit einem Nominalwert von total CHF 80'000.00 sei am 14. Juni 2013 mit CHF 120'000.00 eingebucht worden. Noch im Jahr 2013 sei die Beteiligung um CHF 78'640.00 auf CHF 41'360.00 abgeschrieben worden. Diese Abschreibung sei im Jahr 2013 rechtskräftig mit Ausweis einer besteuerten stillen Reserve aufgerechnet worden. Der Gewinnsteuerwert sei somit bei den Gestehungskosten von CHF 120'000.00 verblieben.