6.1.3. Mit Schreiben vom 2. März 2021 hielt das KStA JP an seiner Auffassung fest und rechnete mit der Veranlagung die Abschreibung von CHF 48'463.00 auf. Ergänzend wurde ausgeführt, die Abschreibung sei jeweils schon seit 2013 nicht gewährt und aufgerechnet worden. Mangels Einreichung der verlangten Geschäftsberichte seien die Abschreibungen nicht nachgewiesen worden. 6.2. Mit der Einsprache liess die Beschwerdeführerin daran festhalten, dass die Abschreibung der Beteiligung an der D._____ AG geschäftsmässig begründet sei.