5.11. Nicht zu prüfen ist damit, ob eine Steuerumgehung vorliegt, zumal das KStA JP im Beschwerdeverfahren auf entsprechende Begründungen verzichtet hat. Festzuhalten bleibt aber, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin – wiederholte Investitionen in die C._____ AG mit zeitnaher Abschreibung derselben und Rückkauf der "gezeichneten" Inhaberaktien im Jahr 2017 durch den Aktionär – wohl als in der Rechtsgestaltung ungewöhnlich zu bezeichnen wäre. 5.12. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. - 22 -