__ AG geleistet, welche – so nach der Darstellung der Beschwerdeführerin – ein Agio enthielten. Hätte die Beschwerdeführerin nicht an den Geschäftserfolg ihrer wiederholten Investition geglaubt, wäre die im Jahr 2016 erfolgte Zahlung von CHF 200'200.00 ohnehin nicht – wie es ein sorgfältiger Kaufmann gemacht hätte – mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt. So oder anders kann eine Abschreibung nicht geschäftsmässig begründet sein.