5.10.2. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes ist eine Abschreibung der Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der C._____ AG nicht gerechtfertigt, da insbesondere die Einbringlichkeit der Forderung von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde. Vielmehr wurde von der Beschwerdeführerin wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie fest an den Erfolg der Investitionen glaube, womit auch die Rückzahlung der Forderung nicht als gefährdet betrachtet wurde. Wiederholt wurden im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung Zahlungen an die C._____ AG geleistet, welche – so nach der Darstellung der Beschwerdeführerin – ein Agio enthielten.