127 Abs. 2 BV) kann eine ausserordentliche Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung aber steuerrechtlich nicht unbeachtlich bleiben, wenn sie in der Steuerperiode verbucht wurde, in welcher der Gläubiger - unter Berücksichtigung des ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraums - nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden ist. Umgekehrt kann eine ausserordentliche Abschreibung dann nicht mehr zugelassen werden, wenn kein hinreichender Zusammenhang mit dem Verlust des ursprünglichen Wertes mehr besteht (siehe zum Ganzen BGE 137 II 353 E. 6.4.5 f.).