5.10. 5.10.1. Für die Beurteilung der Abschreibung von Forderungen gelten im Grundsatz die gleichen Voraussetzungen wie für die Abschreibung einer Beteiligung. Das Bundesgericht hat sich dazu im Urteil vom 2. Oktober 2019 (2C_972/2018), Erw. 4.5., wenn auch in Bezug auf verspätete Abschreibungen, insbesondere wie folgt geäussert: - 21 -