5.9.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin der C._____ AG überwiesenen Zahlungen als gewöhnliche Forderungen (allenfalls Darlehen) zu behandeln sind. Es hat dementsprechend keine Bewertung derselben nach dem Kreisschreiben Nr. 28 zu erfolgen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Abschreibung von Forderungen/Darlehen geschäftsmässig begründet ist.