5.9.3. Festzustellen ist sodann, dass die für "Aktienzeichnungen" in den Jahren 2013 bis 2016 erforderlichen Beschlüsse (Generalversammlung und Verwaltungsrat) fehlen bzw. nicht ausgewiesen sind. Selbst wenn solche Beschlüsse gefällt worden sein sollten, wurden sie weder in der Dreimonatsfrist von Art. 650 Abs. 1 OR, noch in der Zweijahresfrist von Art. 651 Abs. 1 OR umgesetzt. Ebensowenig genügen die "Kaufverträge" vom tt.mm.jjjj den Anforderungen an einen Zeichnungsschein gemäss Art. 652 Abs. 2 OR. Es fehlen sodann jegliche Anhaltspunkte für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Art. 653 OR.