(Internetauszug aus dem Handelsregister vom 11. Oktober 2023). Zwar enthält Artikel 5 "Umwandlung Zerlegung und Zusammenlegung von Aktien" die - 20 - Möglichkeit, jederzeit Aktien in solche von kleinerem Nennwert [zu] zerlegen". Vorausgesetzt wird jedoch, dass das Aktienkapital unverändert bliebe. Da es vorliegend um eine Aktienkapitalerhöhung gehen soll, ist die in den Kaufverträgen vom tt.mm.jjjj insbesondere für die Jahre 2013 bis 2015 aufgeführte Zeichnung von Inhaberaktien mit einem reduzierten Nominalwert nicht nachvollziehbar. Entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung fehlen ohnehin.