Weiter beträgt der Nominalwert je Inhaberaktie gemäss Statuten CHF 0.16. Gleiches ergibt sich aus dem zwischen der G._____ AG und der Beschwerdeführerin geschlossenen Aktienkaufvertrag vom tt.mm.jjjj, mit dem Aktien der D._____ AG gegen Aktien der C._____ AG "zu nom. Fr. 0.16" getauscht wurden. Ein Nachweis für eine zweite Kategorie von Inhaberaktien mit einem reduzierten Nominalwert von CHF 0.016 – wie er in den Kaufverträgen vom tt.mm.jjjj genannt wird – lässt sich weder den Akten, noch dem Handelsregister entnehmen. Aktien mit einem Nennwert von CHF 0.01 wurden per tt.mm.jjjj "aufgehoben". (Internetauszug aus dem Handelsregister vom 11. Oktober 2023).