5.8.4. Für die Aktienzeichnung ist eine besondere Urkunde (Zeichnungsschein erforderlich (Art. 652 Abs. 1 OR). Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung oder die Ermächtigung zur Erhöhung des Aktienkapitals und auf den Beschluss des Verwaltungsrates über die Erhöhung Bezug nehmen (Art. 652 Abs. 2 OR). 5.8.5. Nach Art. 652h Abs. 1 OR meldet der Verwaltungsrat die Statutenänderung und seine Feststellungen beim Handelsregister zur Eintragung an. Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sind nichtig. Die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt (Art. 652h Abs. 3 OR).