5.8.3. Bei der genehmigten Kapitalerhöhung ermächtigt die Generalversammlung den Verwaltungsrat durch Statutenänderung, das Aktienkapital innert einer Frist von längstens zwei Jahren zu erhöhen (Art. 651 Abs. 1 OR). Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann (Art. 651 Abs. 2 OR). Für den Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses der Generalversammlung verweist Art. 651 Abs. 3 OR auf die in Art. 650 wiedergegebene Aufzählung des notwendigen Inhalts des Erhöhungsbeschlusses bei der ordentlichen Kapitalerhöhung (Kommentar OR II, Art. 651 OR N 16 ff.).