geführt werden (Art. 650 Abs. 1 OR). Wird sie nicht innerhalb von drei Monaten (Verwirkungsfrist; Kommentar OR II, Art. 650 OR N 35 und 36) ins Handelsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der Generalversammlung dahin. Dem Erhöhungsbeschluss kommt jedoch keine (direkte) statutenändernde Wirkung zu (Kommentar OR II, Art. 650 OR N 4). Insbesondere auch die Voraussetzung für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte ist zu regeln, zumal solche vertraglich erworbenen Bezugsrechte keine Bezugsrechte im rechtstechnischen Sinn sind bzw. gar nicht vertraglich vor der Generalversammlung begründet werden können (Kommentar OR II, Art. 650 OR N 30 und 31).