5.8.2. Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 620 Abs. 1 OR). Unter dem Aktienkapital ist der in den Statuten festgeschriebene Kapitalbetrag zu verstehen, zu dessen Einbringung in das Gesellschaftsvermögen sich die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit durch die Zeichnung von Aktien verpflichten (Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 620 OR N 11; nachfolgend: Kommentar OR II). Art. 650 OR regelt die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals.