Die Beschwerdeführerin begründet die Bewertung des weiteren Investments nach dem Kreisschreiben Nr. 28 im Wesentlichen damit, dass die C._____ AG der Beschwerdeführerin aufgrund der vertraglichen Regelung im Gegenzug für die geleisteten Zahlungen nur Aktien liefern könne. Die Vorinstanz geht demgegenüber von den Regeln für die Bewertung von Forderungen aus. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 5.8. 5.8.1. Die Beschwerdeführerin weist wiederholt darauf hin, die Zahlungen an die C._____ AG seien im Hinblick auf eine vorgesehene Kapitalerhöhung erfolgt. Dementsprechend ist auf die Regeln für Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht einzugehen.