5.7.2. Die Beschwerdeführerin verfügte per 31. Dezember 2016 lediglich über 937'500 Aktien der C._____ AG, deren Abschreibung bereits in Vorperioden akzeptiert wurde. Bezüglich der weiteren Investitionen ist dennoch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die vorgenommenen Abschreibungen den Regeln für die Bewertung von Aktien (Auffassung der Beschwerdeführerin) folgen sollen. Die Beschwerdeführerin begründet die Bewertung des weiteren Investments nach dem Kreisschreiben Nr. 28 im Wesentlichen damit, dass die C._____ AG der Beschwerdeführerin aufgrund der vertraglichen Regelung im Gegenzug für die geleisteten Zahlungen nur Aktien liefern könne.