Es handle sich bei diesem Kauf um ein singuläres Rechtsgeschäft, dem gemäss dem Kreisschreiben Nr. 28 nicht die Qualität einer massgeblichen Handänderung zukomme. Dessen ungeachtet bleibe die Abschreibung geschäftsmässig begründet. 5.7. 5.7.1. Den Akten sind folgende von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kaufverträge über Aktien der C._____ AG zu entnehmen: