Die in der Vernehmlassung erwähnten Käufe von E._____ von 186'875 Aktien seien im Jahr 2012 erfolgt. Für das vorliegende Verfahren lasse sich daraus deshalb nichts ableiten. Die von ihm im Jahr 2016 getätigte Investition in 814'375 Aktien der C._____ AG berechtige nur zur Lieferung von Aktien zum Nominalwert von CHF 0.016 bei erfolgter Kapitalerhöhung. Beim überschiessenden Anteil handle es sich um eine Agiokomponente von CHF 0.081. der grosse Verlustvortrag habe die Agiozahlung gemindert. Es handle sich bei diesem Kauf um ein singuläres Rechtsgeschäft, dem gemäss dem Kreisschreiben Nr. 28 nicht die Qualität einer massgeblichen Handänderung zukomme.