nach durchgeführter Umwandlung der von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen in Aktien auf CHF 1'005'412.13 belaufen würde. Da sich die Gewinnanteile der Aktionäre gemäss den Statuten der C._____ AG nach dem Verhältnis des einbezahlten Aktienkapitals ohne Berücksichtigung eines Agios richteten, ergebe sich für die Beschwerdeführerin nach Kapitalerhöhung ein innerer Wert (Substanzwert) der Aktien von CHF 38'648.04 (3.844 % von CHF 1'005'412.13). Nach dem Kreisschreiben Nr. 28 ergebe sich hingegen nur ein Wert von CHF 9'017.88. Werde auf die aktuelle Jahresrechnung 2020 der C.__