Aus dem Umstand, dass das KStA JP in der Steuerperiode 2013 eine Abschreibung auf dem Investment C._____ AG akzeptiert habe, lasse sich für die Steuerperiode 2016 nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 5.6. In der Replik hat die Beschwerdeführerin ebenfalls an den bisherigen Ausführungen festgehalten. Es wurde ausgeführt, dass sich das Eigenkapital - 16 -