Weiter wird angemerkt, dass E._____ im Jahr 2016 für CHF 79'000.00 814'375 noch zu liefernde Aktien gekauft habe, was einen Stückpreis von CHF 0.097 ergebe. Werde dieser Stückpreis mit den 6'948'125.00 Aktienansprüchen der Beschwerdeführerin multipliziert, resultiere ein Wert von CHF 673'968.00. Es sei sonderbar, dass der Aktionär im Jahr 2016 nur CHF 0.097 per Stück bezahlt habe, die Beschwerdeführerin dagegen CHF 0.16. Im Jahr 2017 habe E._____ über die Börse 186'875 Aktien der C._____ AG gekauft, wobei die Einstandskosten im I._____-Auszug mit € 0.16227 angegeben worden seien. Es existiere somit ein Marktpreis von über CHF 0.16.