2016 sei davon auszugehen gewesen, dass die im Zuge der Kapitalerhöhung zu erwartenden Aktien wertlos gewesen seien, was handelsrechtlich zwingend zu einer Abschreibung habe führen müssen. Das Kreisschreiben Nr. 28 komme ganz generell zur Bewertung von Wertpapieren zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung sei dieses ein taugliches Mittel zur Ermittlung des Verkehrswertes. Davon sei auch das Spezialverwaltungsgericht im SGE vom 18. Dezember 2014 (3-RV.2013.137) in Sachen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Es gehe bei der im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung geleisteten Zahlungen nicht um die Bewertung einer Forderung, sondern um die Bewertung von Aktien.