Die C._____ AG habe per 31. Dezember 2016 eine Überschuldung ausgewiesen. E._____ habe zwar unabhängig von der Beschwerdeführerin die Rangrücktrittsvereinbarung vom 22. Juni 2016 über CHF 1.5 Mio. unterzeichnet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei jedoch ohne Forderungsverzicht grundsätzlich von einer effektiven Forderung auszugehen, die zwingend abzuschreiben sei. Massgebend sei für die Werthaltigkeit einzig die Situation in der zu beurteilenden Steuerperiode. Ende - 15 -