__ AG sei per 31. Dezember 2016 überschuldet gewesen und hätte ohne Rangrücktritt den Konkursrichter benachrichtigen müssen. Die C._____ AG sei damit zur dereinstigen Lieferung von Aktien mit einem Wert von Null verpflichtet gewesen. Der Rangrücktritt wäre nur den übrigen Gläubigern der notleidenden C._____ AG zugutegekommen, nicht aber den Aktionären. Die subordinierten Gläubiger gingen den Aktionären vor.