Gemäss den getroffenen Vereinbarungen sei die C._____ AG unwiderruflich verpflichtet, eine Aktienkapitalerhöhung durchzuführen und der Beschwerdeführerin Aktien zuzuweisen. Eine Rückzahlung der von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen sei ausgeschlossen und die Zuweisung von Aktien könne von der Beschwerdeführerin gerichtlich durchgesetzt werden. Es könne einer gewinnstrebigen Gesellschaft nach dem Grundsatz der Gestaltungsfreiheit nicht verwehrt werden, in Start-up-Unternehmen zu investieren. Die C._____ AG sei per 31. Dezember 2016 überschuldet gewesen und hätte ohne Rangrücktritt den Konkursrichter benachrichtigen müssen.