Unter diesem Aspekt sei die Abschreibung auf dem Investment C._____ AG von CHF 334'979.00 auf einen Buchwert von CHF 151'103.00 nicht geschäftsmässig begründet. Mit den in den Jahren 2018 und 2019 fortgesetzten Investitionen in die C._____ AG bringe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass der Verkehrswert der Forderung den bezahlten CHF 1.112 Mio. entspreche. Da es sich um eine Forderung handle, könne die Bewertung nicht nach dem - 14 - Kreisschreiben Nr. 28 erfolgen. Die Bewertung von Aktien, die noch nicht herausgegeben worden seien, sei unmöglich bzw. führe zu einem falschen Ergebnis.