Die Beschwerdeführerin habe keinen Forderungsverzicht und keinen Rangrücktritt gegenüber der C._____ AG erklärt. Hingegen liege ein Rangrücktritt von E._____ vom 22. Juni 2016 über CHF 1.5 Mio. vor. Bei kurzund langfristigem Fremdkapital der C._____ AG von CHF 3.444 Mio. abzüglich privatem Rangrücktritt von CHF 1.5 Mio. verbleibe ein Fremdkapital per 31. Dezember 2016 von CHF 1.944 Mio., welches bei einem Total der Aktiven per 31. Dezember 2016 von rund CHF 3.338 Mio. gedeckt sei. Damit sei auch die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der C._____ AG von CHF 1.112 Mio. gedeckt. Unter diesem Aspekt sei die Abschreibung auf dem Investment C.___