__ AG durch die Beschwerdeführerin an ihren Aktionär seien diese Verluste definitiv an ihr hängen geblieben. Die Beschwerdeführerin rechne dessen ungeachtet unverändert mit zukünftigen Gewinnen. In den Jahren 2016 und 2017 erschienen die gebuchten Abschreibungen jedoch aufgrund des im Jahr 2017 erfolgten Verkaufes in einem anderen Licht.