Sie habe für 1'512'500 Aktien CHF 250'000.00 bezahlt. Auch diese Investition sei Ende 2018 um CHF 246'875.00 abgeschrieben worden. Im Jahr 2019 seien erneut CHF 186'500.00 für den Kauf von 1'165'625 Aktien überwiesen worden. Die Abschreibung per 31. Dezember 2019 habe CHF 174'844.00 betragen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin immer weiter in die C._____ AG investiert habe, obwohl sie zuvor während vier Jahren Verluste von CHF 1'098'000.00 in Form von Abschreibungen realisiert habe. Mit dem Verkauf der Aktien der C._____ AG durch die Beschwerdeführerin an ihren Aktionär seien diese Verluste definitiv an ihr hängen geblieben.