5.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde zur Abschreibung des Investments an der C._____ AG am bisherigen Standpunkt festgehalten und ergänzend ausgeführt, E._____, Alleinaktionär der Beschwerdeführerin, habe gegenüber der C._____ AG einen privaten Rangrücktritt von CHF 1.5 Mio. erklärt, was im Revisionsstellenbericht erwähnt sei. Ausserdem verhalte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich. Wenn die Darlehensforderung tatsächlich wertlos gewesen wäre, hätte diese auf CHF 1.00 pro memoria abgeschrieben werden müssen. Das habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan.