Ergebnis resultiere bei Anwendung des "Kreisschreibens Nr. 21". Würde der Forderungsverzicht als echter Sanierungserfolg qualifiziert, so könne der Forderungsverzicht ohne Weiteres vollumfänglich erfolgs- und steuerwirksam abgeschrieben werden. Würde von einem unechten Sanierungsgewinn ausgegangen, wäre der Abschreibungsbedarf nach Aktivierung der Investition ebenso gegeben.