Das Vorliegen einer Steuerumgehung wurde in Bezug auf die Abschreibung der in die C._____ AG investierten Werte bestritten. Es liege insbesondere keine ungewöhnliche Rechtsgestaltung vor. Die revidierte Jahresrechnung der C._____ AG zeige, dass die Gesellschaft überschuldet und die Darlehensforderung daher wertlos gewesen sei. Kein anderes - 12 -