5.1.3. Mit Schreiben vom 2. März 2021 hielt das KStA JP an seiner Auffassung fest und rechnete mit der Veranlagung die Abschreibung von CHF 334'979.00 auf. Ergänzend wurde ausgeführt, die in den Jahren 2013 bis 2016 für die geplante Kapitalerhöhung bezahlten CHF 1'111'700.00 seien als Darlehen an die C._____ AG zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe bisher keinen Forderungsverzicht erklärt. Die Forderung an die C._____ AG könne nicht mit einem vom Sitzkanton berechneten Aktienwert gleichgesetzt werden. 5.2. Mit der Einsprache liess die Beschwerdeführerin daran festhalten, dass die Abschreibungen des Investments in die C._____ AG geschäftsmässig begründet seien.