In Bezug auf die Beteiligung der C._____ AG wurde eine Steuerumgehung bestritten. Weiter wurde festgehalten, dass die C._____ AG per 31. Dezember 2016 überschuldet und die Forderung daher wertlos gewesen sei. Die Forderung sei damit handelsrechtlich zwingend abzuschreiben gewesen. Unerheblich sei, ob die Forderung zu einem späteren Zeitpunkt wieder werthaltig werden könnte. Massgeblich sei einzig die Situation am 31. Dezember 2016. Der Verkauf der Forderung der C._____ AG im Jahr 2017 zum Preis von CHF 14'146.40 an den Alleinaktionär E._____ entspreche den im Hinblick auf die Kapitalerhöhungen der C.__